Verfallen Gewährleistungsansprüche bei einer Geschäftsaufgabe?

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    • Verfallen Gewährleistungsansprüche bei einer Geschäftsaufgabe?

      Hallo zusammen,
      da mir google widersprüchliche/unvollständige Ergebnisse brachte, möchte ich mein Glück nochmal hier versuchen. Ich habe im letzten Jahr bei unserem örtlichen Möbelhändler eine hochpreisige Küche erworben. Die GmbH hat jetzt unvorhersehbar ihre Geschäftsaufgabe in einigen Wochen angekündigt. Der Laden ist nicht insolvent oder ähnliches. Kann ich irgendetwas unternehmen, um evtl. Gewährleistungsansprüche gegen den Händler zu sichern oder muss ich im Falle eines zukünftigen Mangels auf Garantieleistungen des Herstellers zurückgreifen?

      Vielen Dank für Eure Einschätzung.

      MfG
      space78
    • space78 schrieb:

      . Die GmbH

      DAS wollte ich lesen, als ich den Thread Titel sah: Die Rechtsform des Ladens.
      Bei einer oHG, GbR, Einzelhandelskaufmann blablabla sind die Ansprüche aus Verträgen sowieso bei der Privatperson, bei einer GmbH sind die bei der juristischen Person.

      Um eine GmbH aufzulösen, ist das Vorgehen nach § 60 GmbHG maßgeblich.
      Ich lass mal die Details der Auflösung weg.

      Entscheidend ist, dass mit dem formlosen Auflösungsbeschluß der Gesellschafter nach § 48 die sog. "Auflösungs-Anmeldung" zum Handeslregister erfolgen muss (§65).
      Solange dort nichts steht, gibt's auch keine Auflösung. Die Anmeldung muss notariell beglaubigt sein.

      Darüber hinaus müssen "LIquidatoren" gem §67 angemeldet werden, das können auch die (oder einer) Gesellschafter sein.

      Und jetzt kommt der interessante Teil:

      Die Liquidatoren müssen eine Gläubigeranmeldung in den dafür zuständigen Blättern bekanntgeben, meist ist dies der Bundesanzeiger (ist auch online).
      Hier fordern die Liquidatoren evtl. Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden.
      Die Bekanntgabe/Aufruf erfolgt nur noch einmal (früher zwei mal).

      Interessant ist dabei folgendes:
      Nach §72 gehen evtl. verbleibende Vermögenswerte in das Privatvermögen der Gesellschafter über, jedoch nicht vor Ablauf des sog. "Sperrjahres".
      Das Sperrjahr beginnt mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger.


      Wichtig hierbei ist, dass die GmbH nicht liquidiert wird, bevor nicht alle Verbindlichkeiten befriedigt sind.


      Nun haben wir einen "schwebende Anspruch", also einen solchen, der erst dann ein "echter Anspruch" wird, wenn was kaputt geht.
      Auch diesen Fall deckelt das Gesetz:

      Definition "Auflösungszeitpunkt":
      Auflösung ist der Punkt, ab dem das Handelsregister die Löschung einträgt. Also nicht der Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, sondern der Zeitpunkt der Eintragung der Löschung -
      welche nicht frühestens vor Ablauf des Sperrjahres eintreten kann.


      Die "Auflösungs-Gesellschafter" haften aber noch weitere 5 Jahre nach Auflösung !UND! Kenntnis des Gläubigers für Ansprüche.

      Bedeutet:
      Haben die Gesellschafter ihre Gläubiger NICHT von der Auflösung informiert, beginnt die "5-Jahres-Haftung" mit Kenntnis der Auflösung des Gläubigers !
      Also ab dem Zeitpunkt, wo man Dir am Telefon sagt "Die GmbH wurde schon vor 2 Jahren gelöscht".

      Ich nehme bewusst das 2-Jahre-Beispiel, weil Du danach keinen Anspruch mehr haben kannst - die Gewährleistung ist dann vorbei.

      So...der "gefährliche" Teil daran:
      Die 5-Jahres Frist betrifft eigentlich nur unzweifelhafte und bereits bestehende Forderungen.
      Eine nach der Liquidation entstehende Forderung aus einer Gewähr heraus ist keine solche, die GmbH konnte ja nicht die Glaskugel reiben und wissen, dass Du vielleicht in 1.5 Jahren ein Gläubiger WIRST.

      Insofern würde ich die GmbH anschreiben und klar und unmissverständlich um Auskunft bitten, wer die Gewährleistungsansprüche in ihrer Abwicklung übernimmt.

      Für das sog. "Sperrjahr" ist dieses gem. Gesetz unzweifelhaft die dann noch bestehende (auch wenn in der Auflösung befindliche) GmbH.

      Da eine Gewährleistung sowieso eigentlich nur innerhalb der ersten 6 Monate interessant ist (Beweislastumkehr), bist Du auf der sicheren Seite, weil hier auf jeden Fall noch das Sperrjahr läuft.
      "Keimtheorie" mal außen vor gelassen...

      Danach wird der Garantie-Weg mit dem Hersteller sowieso der schlauere sein.


      Resümee:
      In der Abwicklung ist die GmbH Gewährleistungsschuldner, danach die ehemaligen Gesellschafter mit Privatvermögen.








      Disclaimer: Die gesamte vorangegangene Schilderung stellt meine persönliche Meinung dar und ist keinesfalls als Rechtsberatung i.S.d. RDG zu verstehen - zumal die obige Darstellung durch § 2, Abs.5 des RDG sowieso nicht als Rechtsberatung verstanden wird.
      Gruß, Richard
      eisammen.de
    • Danke für die ausführliche und kompetente Antwort. Zusammgefasst für mich als Laien, ich lasse mir von der GmBH einen Ansprechpartner für einen evtl. Gewährleistungsanspruch bennenen und im ersten Jahr (bzw. in den ersten sechs Monaten) habe ich nichts zu befürchten. Danach wähle ich den Weg über die Garantie des Herstellers.

      Alles korrekt so?

      Danke und Gruß
      space78
    • Nein, ist "leider" nur ein einzelnes Geschäft. Der Verkäufer hat mir damals auf Anfrage auch den Weg über die Garantieleistung beim jeweiligen Hersteller empfohlen. Ist eigentlich auch kein Problem, da es sich um Markengeräte bzw. -möbel handelt. Nur die Granitarbeitsplatte stammt von einem örtlichen Steinmetz und hier war ich mir unsicher, ob eine Schadensabwicklung zwischen mir und einem beauftragten Subunternehmer unmittelbar funktioniert. Aber auf der anderen Seite, was soll an einer Steinplatte kaputtgehen?

      Gruß
      space78
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