Illegales Kopieren - Neue FBI-Warnung auf DVD und Blu-ray

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    • Illegales Kopieren - Neue FBI-Warnung auf DVD und Blu-ray

      Neben dem FBI warnt jetzt auch das US-Heimatschutzministerium :crazy: vor dem Kopieren von Kinofilmen und droht bei Verletzung des Urheberrechts mit fünf Jahren Gefängnis und 250.000 US-Dollar Geldstrafe. [...]
      Beide Warnhinweise können bei einer legal erworbenen DVD oder Blu-ray nicht übersprungen werden. [...]

      :withstupid:

      Bericht mit Abbildungen bei Golem.de

      Danke, danke, danke, ... danke! Darauf hatte die Welt gewartet. :sarcasm:

      Gruß
      96fps
    • :biggrin: Das ist ja nur die Stufe 1. Der zweite Teil sieht einen halb- bis einstündigen Auklärungsfilm vor, der detailliert auf die Folgen solchen Tuns eingeht. Gewart wird unter anderem vor Rückgraterweichung, Gehirnschrumpfung und unkontrollierbarer Agression gegen Amiland. :biggrin: Die Stufen 2 bis 10 sind noch in Ausarbeitung, beantragt ist allerdings, dass die Aufklärung in JEDEM FALL die Länge des eigentlichen Films um das 23,976fache übersteigen muss.

      Liebe Grüße aus Absurdistan,

      Ferency
    • Genau das hat uns noch gefehtl!

      Ernstgemeinte Frage:

      Wenn ich eine Bluray besitze, ist es dann erlaubt, davon eine Kopie auf Festplatte zu ziehen, um diesen Mist nicht jedesmal sehen zu müssen? Natürlich muss die Kopie gelöscht werden, wenn die BD weitergegeben/verkauft wird.
      Ich möchte keine technische Anleitung, und dies ist auch kein Aufruf zu irgendwas Illegalem, nur eine Frage danach, ob es legal wäre!

      Cheers,
      Torsten
      For every complex problem, there is a solution that is simple, neat - and wrong!
    • Torsten71 schrieb:

      Wenn ich eine Bluray besitze, ist es dann erlaubt, davon eine Kopie auf Festplatte zu ziehen, um diesen Mist nicht jedesmal sehen zu müssen?

      Wie schon die letzten 1000 Mal: Nein.



      [Die Möglichkeit, dass dabei kein Kopierschutz "...umgangen..." wird, ist sehr theoretisch und in diesem zusammenhang eher nicht von Belang. Und da bereits das Umgehen selbst verboten ist ....]

      Gruß,

      Simon2.

      P.S.: Eigentlich hätte ich Lust, mal die Herstellabläufe ins Kleinste zu analysieren - ich bin sicher, dass da irgendwann etwas passiert, was dem "Umgehen eines Kopierschutzes" gleichkommt. Dann Sony/Universal/... selbst verklagen.....
    • Soweit ich weiß gilt folgendes, bitte korregiert mich falls diese Info falsch ist:

      Das Kopieren einer BluRay ist nicht illegal, sofern sie als Privat/Sicherungskopie gebraucht wird. (Theoretisch kannst du die sogar deinen engen Freunden geben (Max 7 Stück))
      Das umgehen eines Kopierschutzes ist aber illegal.+

      Das heißt wenn du beim "Auf Festplatte ziehen" den Kopierschutz erhältst, spricht nichts dagegen. Wird dieser aber umgangen (wissentlich, oder unwissentlich) ist dies illegal und sollte unterlassen werden.

      Soweit mein derzeitiges Verständnis dazu
      Owel
    • Genau das meinte ich mit "rein theoretisch und in diesem Zusammenhang irrelevant". ;)

      Wird zwar immer wieder zitiert, aber bestenfalls "Feigenblatt", um die den (IMHO skandalösen) Umstand zu kaschieren, dass hier ein absolut schlechtes Gesetz durch massive Lobbyarbeit durchgekommen ist....


      Gruß,

      Simon2.
    • Owel schrieb:

      Soweit ich weiß gilt folgendes, bitte korregiert mich falls diese Info falsch ist:

      Das Kopieren einer BluRay ist nicht illegal, sofern sie als Privat/Sicherungskopie gebraucht wird. (Theoretisch kannst du die sogar deinen engen Freunden geben (Max 7 Stück))
      Das umgehen eines Kopierschutzes ist aber illegal.+

      Das heißt wenn du beim "Auf Festplatte ziehen" den Kopierschutz erhältst, spricht nichts dagegen. Wird dieser aber umgangen (wissentlich, oder unwissentlich) ist dies illegal und sollte unterlassen werden.

      Soweit mein derzeitiges Verständnis dazu
      Owel


      Das ist auch mein Verständnis.
      Allerdings wird es schwer sein einen legalen Abspieler für solche Dateien zu finden, da diese Entschlüsselung ja nur mit den dazugehörigen Laufwerken klappen darf.

      So gesehen ist das Kopieren der geschützen Dateien von der Scheibe zwar erlaubt, bringt aber nichts, weil Du damit nichts anfangen könntest.

      Sinnvoll wäre das nur, wenn Du eine Scheibe ohne Kopierschutz hättest.

      Somit bleibt als Möglichkeit der Umgehung solcher Einschränkungen wohl nur, einen Abspieler mit "angepasster" Elektronik.

      Diese Modifikation darf aber streng genommen wohl auch nur die Benutzereinschränkungen aufheben, nicht die Regionalkodebindung.
      Letzteres ist ja eigentlich auch wieder die Umgehung eines (regional gebundenen) Kopierschutzes, oder?
    • Hallo Beisammen,

      immer wieder ein interessantes Thema... Und die Rechtslage scheint ein wenig schwammig zu sein... Wikipedia schreibt im Wortlaut:
      "Das Kopieren von Datenträgern mit Kopierschutz ist verboten." Und weiter: "Verstöße, die nicht zum eigenen privaten Gebrauch geschehen, können als Straftaten
      (§ 108b UrhG) oder Ordnungswidrigkeiten (§ 111a UrhG) verfolgbar sein.

      Wollte diesen Link nicht komplett kopieren, 1. darf ich das glaube ich noch nicht, und 2. wird dort Software vorgestellt die den Kopierschutz umgehen kann , das darf man
      hier glaube ich auch nicht...

      Also ich hätte keine Hemmungen nach dem Wiki Text meine Sammlung auf die NAS zu packen, dies ist dann der private Gebrauch.

      Viele Grüsse
      Pan Tau
    • Zitat der Microsoft Server CD:

      Sie sind nicht berechtigt, unberechtigte Kopien herzustellen!

      Die Presswerke sind vermutlich berechtigt :rofl:

      Davon ab, ist die Frage ja, ob die Presswerke den Kopierschutz "umgehen". Das tun die meiner Meinung nach nicht!

      Die bekommen vom Verleih vermutlich ein fertiges, bitgenaues Abbild der BluRay und pressen das.

      Musst Du Dir was anderes aussuchen, die dran zu bekommen :spank:
    • Pan Tau schrieb:

      .Wikipedia schreibt im Wortlaut: [..]
      " Und weiter: "Verstöße, die nicht zum eigenen privaten Gebrauch geschehen, können als Straftaten (§ 108b UrhG) oder Ordnungswidrigkeiten (§ 111a UrhG) verfolgbar sein.

      Das würde im Umkehrschluss ja bedeuten, dass Verstoesse, die zum eigenen privaten Gebrauch geschehen, nicht weiter verfolgt werden. Oder ist das eher eine Ungenauigkeit in Wikipedia?
      Theorie ist, wenn einer alles weiss, aber nichts funktioniert. Praxis ist, wenn alles funktioniert, und keiner weiss warum.
    • Birdie schrieb:

      Zitat der Microsoft Server CD:
      Sie sind nicht berechtigt, unberechtigte Kopien herzustellen!

      Mal abgesehen davon, dass der Satz inhaltsleer ist (nichts ist berechtigt, das unberechtigt ist), meinte ich etwas Anderes, denn von "berechtigt" steht im angegebenen Zitat nichts. Auch nicht davon, dass das Ergebnis der Kopieraktion selbst nicht mehr kopiergeschützt sein müsste [wäre ja auch Quatsch; dass es verboten ist, originalgetreue Kopien herzustellen und zu vertreiben [zumindest im gewerblichen Sinn], ist ja einleuchtend und entspricht noch am ehesten dem Sinn des Gesetzes].

      Ich muss natürlich gestehen, dass ich einerseits juristischer Laie bin und andererseits den Gesetzestext (zum Thema "Umgehung eines Kopierschutzes") noch nie im Wortlaut gelesen habe (wäre auch sinnlos, weil ich ihn wohl nur falsch verstehen könnte). Aber ich habe in der Diskussion schon öfter von kompetenterer Seite gehört, dass der Gesetzestext wohl derart allgemein verfasst sei, dass man alles und nichts darunter verstehen könne.
      Besonders das Weglassen von Themen wie "Berechtigung", "Was ist ein Kopierschutz?", "Wann gilt ein Kopierschutz als 'umgangen'?", .... wurde da genannt.
      Letztlich entsteht der Eindruck, dass sich damit die Verwerterindustrie den Staat zum "Schwert" instrumentalisieren wollte, das sie nach Belieben (und deswegen wurde es so schwammig wie möglich gehalten) zücken kann.
      ... und ich fände die Idee reizvoll, sie es einmal selbst schmecken zu lassen...

      Eigentlich sollten Gesetze IMHO dazu da sein, einen Ausgleich zwischen widerstrebenden Interessen zu erwirken und nicht, die Interessen des Einen noch leichter durchsetzbar zu machen....

      Gruß,

      Simon2.

      P.S.: Letztlich ist das aber rein akademischer Sport von mir. Ich habe weder Kopien noch Kopiermöglichkeiten noch das Bedürfnis nach einem davon...
    • 95b UrhG
      Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können: ...
      6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) ...
      (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95 a.

      95a
      (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen. ...

      -> Das könnte also bedeuten, dass private Kopien wenn der Urherber keine digitale Kopie anbietet straffrei sind...
      Gruß
      Carsten
      Cheap-Trick LW, Subwoofer,
    • Das mit der Werbung im Kino hat echt kranke Ausmaße angenommen - war vor kurzen, nach langer Zeit, mal wieder im Kino.
      Dort durfte man sich über 30min Werbung vor dem Film angucken?!?
      Und das bei einem Karten-Preis von 13€ (inkl. 3D) - dann was zu knabbern und zu trinken, macht knapp 40€.
      Ich war kurz davor zu gehen, aber meine Frau wollte den Film unbedingt sehen.

      Da weiß ich wieder, warum ich immer auf die Blu Ray warte (von den ganzen Idioten, die im Kino quatschen, mal ganz abgesehen).
      Und bei den Preisen kann ich mir gleich zwei Blu Rays für den Preis von einem Kinobesuch holen.
    • Hi :)
      Na die Karten-Preise von 13€ kamen erst durch die 30min Überlänge zustande!
      Schliesslich sitzt Du bei der Werbung ja die Sitzpolster platt ;)
      Liebe Grüße
      ~Michael~

      Wenn sich die Kunden angewöhnen erst dann Produkte zu kaufen, wenn diese
      zumindest relativ gut funktionieren, dann wird auch solche Ware angeboten!


      °
    • sagte ja schon, sehr schwammig alles, leider... aber folgender Auszug stammt von anwalt-im-netzt.de, und ist
      das Fazit nach vielen Erklärungen was darf und was nicht:

      "Strafbarkeit
      Wer nur für seinen eigenen privaten Gebrauch kopiert, auch unter Umgehung des Kopierschutzes, macht sich nicht
      strafbar, § 108b UrhG lit 2b. Der gewerbsmäßig Handelnde muß allerdings bis zu drei Jahren Haft befürchten."

      Viele Grüsse
      Pan Tau
    • Tag zusammen,

      ich bekomme schon immer ein Rohr, wenn vor dem Hauptfilm Vorschauen von andern Filmen auf der BD sind [am besten in Ohren- und Augenkrebs-SD]. Die kann man meist nicht wegschalten, aber immerhin spulen. Diese Knasthinweise sind da noch um einiges schlimmer und absolut dämlich, weil man ja das Original nutzt. Da geht es wohl eher um die Indoktrination eines Bewußtseins - nur beim Falschen.

      Schön, daß es BDs gibt, aber wie oft hier diskutiert, gibt es zahlreiche Pferdefüße. Dabei ist auch immer die fehlende Fortsetzungsfunktion zu nennen. Wie ich im Transfermarkt zuletzt schrieb, ich wollte mich kurz für das EM-Tippspiel anmelden, der Spieler ging von Pause auf Stop, und ich mußte alles neu starten, inkl. Vorschauen. :spank:
      Gruß Mickey

      Grundlage meiner Filmbewertungen: Abiturnotensystem 1 – 6 (15 – 0 Punkte)
    • Pan Tau schrieb:

      "Strafbarkeit
      Wer nur für seinen eigenen privaten Gebrauch kopiert, auch unter Umgehung des Kopierschutzes, macht sich nicht
      strafbar, § 108b UrhG lit 2b. Der gewerbsmäßig Handelnde muß allerdings bis zu drei Jahren Haft befürchten."

      Da geht es nur um Strafbarkeit! Das ist aber praktisch nur das Sahnehäubchen, wofür man belangt werden kann.

      Ich verstehe den Wiki-Artikel so, dass es man praktisch wenig befürchten muss, weil man eigentlich nicht erwischt werden kann. Halte diesen Standpunkt zwar für Fragwürdig, denn immerhin ist danach die ganze Software verlinkt, mit der man imho gegen geltendes Recht verstößt.


      Ich frage mich, was als nächstes kommt. Vlt eine Abfrage?
      "Stimmen sie zu, niemals Raubkopien anzufertigen" - Ja, weiter *klick*
    • TigerCD schrieb:

      95a
      (1) Wirksame technische Maßnahmen [..] ]dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist [..], dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk [..] oder deren Nutzung zu ermöglichen. ...

      -> Das könnte also bedeuten, dass private Kopien wenn der Urherber keine digitale Kopie anbietet straffrei sind...


      Hmmm, das wuerde ich etwas anders interpretieren.

      Der letzte Teil des [von mir zur besseren Lesbarkeit] etwas gekuerzten Zitats spricht ja von Nutzung auch schon durch den Kopierenden selbst. Also ist noch nichts an Freunde weitergegeben oder irgendwo verscherbelt.

      Der mittlere Teil des Zitats spricht von "... ohne Zustimmung des Rechteinhabers ...", also auch schon bei Nutzung durch den Kopierenden selbst.

      Ergo: Man müßte den Rechteinhaber vorher fragen, was natuerlich auch voelliger Quatsch ist.

      Gruesse,

      Juergen
      Theorie ist, wenn einer alles weiss, aber nichts funktioniert. Praxis ist, wenn alles funktioniert, und keiner weiss warum.
    • Soweit ich das verstanden habe, darf inzwischen tatsächlich der Kopierschutz umgangen werden, wenn die Kopie auschließlich für private Gebrauch genutzt wird.
      Sogar das Entfernen von (Kopier-)Schutzmaßnahmen am/auf dem geschützten Werke und deren Weitergabe (für private Zwecke!) sind erlaubt!

      § 108b UrhG Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
      (1) Wer

      1.
      in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
      2.
      wissentlich unbefugt

      a)
      eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
      b)
      ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht

      und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,

      wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
      (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
      Die "private Nutzung" fällt meines Wissens unter die "Schrankenbestimmungen".
      Der Urheber bestimmt allein, wer sein Werk wie (lange) nutzen darf. Durch diese Schrankenbestimmungen soll Folgendes erreicht werden:
      Um einer "Willkür" des Urhebers vorzubeugen, sollen beispielsweise Schulen und Forschungen diese Werke nutzen dürfen. Lt. Deutschem Journalistenverband ist diese Nutzung aber Honorar/Lizenzpflichtig.
      Gruß
      George Lucas

      Mein HEIMKINO
      Lumière, 12 Plätze, 60 m³, Projektor: JVC DLA-NZ8, Leinwand: Screen Research ClearPix Ultimate Weiß, Lautsprecher: JBL 3678 (Front), KCS SR-10A (Surrounds/Top), KCS C -218-A THX (SUB), Receiver: Marantz SR7011, 4K-Player: Sony UBP-X800, Panasonic DP-UB824, Endstufen: 4x Crown XLS 402D, 1x Liker BST 930,

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von George Lucas ()

    • Master Sal schrieb:

      Pan Tau schrieb:

      "Strafbarkeit
      Wer nur für seinen eigenen privaten Gebrauch kopiert, auch unter Umgehung des Kopierschutzes, macht sich nicht
      strafbar, § 108b UrhG lit 2b. Der gewerbsmäßig Handelnde muß allerdings bis zu drei Jahren Haft befürchten."

      Da geht es nur um Strafbarkeit! Das ist aber praktisch nur das Sahnehäubchen, wofür man belangt werden kann.

      Ich verstehe den Wiki-Artikel so, dass es man praktisch wenig befürchten muss, weil man eigentlich nicht erwischt werden kann. Halte diesen Standpunkt zwar für Fragwürdig, denn immerhin ist danach die ganze Software verlinkt, mit der man imho gegen geltendes Recht verstößt.


      Ich frage mich, was als nächstes kommt. Vlt eine Abfrage?
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