Bolle schrieb:
Ich wüsste wirklich gerne, wie die Verbraucherzentrale hier zu einer anderen Aussage kommt.
Die Gesetzestexte sind ja immer so wischi-waschi, dass man vieles reininterpretieren kann, weil eben ein riesen Spektrum abgedeckt werden muss.Verbraucherzentrale schrieb:
In der Praxis [kommt es] auf den Einzelfall an. Gerichte haben schon die Ansicht vertreten, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel einem Computer allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
- wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
- wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
- wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
- wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat.
Hier auch noch der Text eines Anwalts:
anwalt.de/rechtstipps/wie-viel…eigentlich-zu_063142.html
Ich persönlich würde es so machen, dass ich mich auf die Aussage berufe, die für mich am günstigsten wäre (in diesem Fall wäre es für mich die der Verbraucherzentrale).
Viele Grüße
Dirk
Dirk