"Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Donnerstag entschieden. Dieses Framing ist aber nur gestattet, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat. (Az.: I ZR 46/12)
Der EuGH urteilte im vergangenen Jahr, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Danach war der BGH erneut am Zuge.
Die Karlsruher Richter fällten nun eine Grundsatzentscheidung: Danach stellt Framing dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich ist."
Quelle: heise.de
Somit hat der BGH im Grundsatz das EuGH Urteil bestätigt: Wer ein z.B. YouTube-Video per Framing auf seiner Website einbindet, verstößt nicht gegen das Urheberrecht, sofern das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers für alle zugänglich gemacht wurde.
Der EuGH urteilte im vergangenen Jahr, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Danach war der BGH erneut am Zuge.
Die Karlsruher Richter fällten nun eine Grundsatzentscheidung: Danach stellt Framing dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich ist."
Quelle: heise.de
Somit hat der BGH im Grundsatz das EuGH Urteil bestätigt: Wer ein z.B. YouTube-Video per Framing auf seiner Website einbindet, verstößt nicht gegen das Urheberrecht, sofern das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers für alle zugänglich gemacht wurde.
Gruß
Jens alias Cup :)
"Never trust a partly eaten apple"
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