BGH Urteil: Einbetten von Internetvideos verletzt kein Urheberrecht

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    • BGH Urteil: Einbetten von Internetvideos verletzt kein Urheberrecht

      "Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Donnerstag entschieden. Dieses Framing ist aber nur gestattet, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat. (Az.: I ZR 46/12)

      Der EuGH urteilte im vergangenen Jahr, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Danach war der BGH erneut am Zuge.

      Die Karlsruher Richter fällten nun eine Grundsatzentscheidung: Danach stellt Framing dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich ist.
      "
      Quelle: heise.de


      Somit hat der BGH im Grundsatz das EuGH Urteil bestätigt: Wer ein z.B. YouTube-Video per Framing auf seiner Website einbindet, verstößt nicht gegen das Urheberrecht, sofern das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers für alle zugänglich gemacht wurde.
      Gruß

      Jens alias Cup :)

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    • RE: BGH Urteil: Einbetten von Internetvideos verletzt kein Urheberrecht

      PiratenCup schrieb:

      "Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht.

      ...

      Somit hat der BGH im Grundsatz das EuGH Urteil bestätigt: Wer ein z.B. YouTube-Video per Framing auf seiner Website einbindet, verstößt nicht gegen das Urheberrecht, sofern das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers für alle zugänglich gemacht wurde.


      Da hat jetzt also der Schwanz mit dem Hund gewedelt. :biggrin:
    • Hi,

      aendert sich dadurch was fürs Beisammen-Forum, also dass das verlinken auf andere Web-Seiten mit Bildern oder Filmen nun etwas lockerer gehandhabt werden kann?

      Gruss

      Juergen
      Theorie ist, wenn einer alles weiss, aber nichts funktioniert. Praxis ist, wenn alles funktioniert, und keiner weiss warum.
    • OK soweit,

      Hier nun etwas mehr Hintergrund dazu:

      Tochter wurde vom Betreiber eines geschlossenen Clubs gefragt, ob er das ein oder andere ihrer (wirklich guten, und keinesfalls anzüglichen) Gesichtsbuch-Fotos auf seiner Web-Page nutzen dürfe. Diese Anfrage wurde von ihr verneint. Ihre Anfrage für einen Zugang, um sich das ganze Umfeld mal näher anzuschauen, wurde bisher nicht beantwortet.

      Man kann nun nicht nachpruefen, ob die Fotos dennoch verwendet wurden, da der Zugang zum Club (Web-Page) nur per Einladung erfolgt. Weitere Frage dabei ist, Inwieweit es nun OK ist, ob und welche Fotos für das geschlossene Forum nun kopiert (wohl nicht zulässig) oder nur verlinkt wurden (könnte wohl zulässig zu sein).

      Vielleicht ist es auch in beiden Fällen (kopiert und verlinkt) nicht OK, da es ein geschlossenes Forum ist. Man kann ja die Verwendung nicht nachpruefen.

      Bitte kommentiert nur den speziellen Fall und nicht generell, dass man seine Fotos nun besser nicht auf FB posten sollte

      Gruss

      Juergen
      Theorie ist, wenn einer alles weiss, aber nichts funktioniert. Praxis ist, wenn alles funktioniert, und keiner weiss warum.
    • Ich würde in diesem speziellen Fall wiefolgt vorgehen:
      Da Deine Tochter einer Vervielfältigung außerhalb von Facebook (offenbar) nicht zugestimmt hat, würde ich den Website-Betreiber im Rahmen des Datenschutzgesetzes um Auskuft bitten, welche Daten von Deiner Tochter dort gespeichert sind und in welcher Weise diese gespeicherten Daten (und somit auch die möglichen Bildwerke) der Tocher dort verwendet werden.

      Eine Nutzung der Bildwerke würde ich mit Verweis auf das KUK (Kunsturhebergesetz) nicht gestatten, falls dort Bildwerke eingestellt sein sollten. Die URL muss dann komplett vom Server genommen werden. Denn es bringt Deiner Tochter mit Sicherheit nichts, wenn zwar im Forum das Bild nicht mehr sichtbar ist, aber das Bild über die URL-Eingabe noch aufgerufen werden kann.
      Gegen einen Link zu Facebook (sollte es diesen dort geben) wirst Du wohl nicht viel machen können. Diesbezüglich würde ich an die Höflichkeit des Betreibers appellieren und um Löschung des Links zu Facebook bitten.
      Gruß
      George Lucas

      Mein HEIMKINO
      Lumière, 12 Plätze, 60 m³, Projektor: JVC DLA-NZ8, Leinwand: Screen Research ClearPix Ultimate Weiß, Lautsprecher: JBL 3678 (Front), KCS SR-10A (Surrounds/Top), KCS C -218-A THX (SUB), Receiver: Marantz SR7011, 4K-Player: Sony UBP-X800, Panasonic DP-UB824, Endstufen: 4x Crown XLS 402D, 1x Liker BST 930,

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von George Lucas ()

    • Das BGH Urteil ist nicht durchdacht, ich gehe davon aus, dass es bald zu einer Rückruderung kommt...

      Ich räume Youtube das zeitlich und räumlich begrenzte Verwertungsrecht ein, keinem anderen.
      Ob ich nun "Frame" oder direkt das Video bei mir einbinde - es ändert nichts an der Tatsache, dass ich das Video unerlaubt verbreite (Vervielfältigung §16 UrhG), denn ich(!) habe das Vervielfältigungsrecht NICHT (das hat YT).

      Stellt Euch mal vor, Eurer YT-Urlaubsvideo (Strandaufnahmen Deiner Frau) erscheint plötzlich auf "hausfrauen-von-hinten.de" als Framing - und aus dem Urheberrecht heraus kannst Du nun nichtmal mehr dagegen vorgehen!


      Darüber hinaus sind die Folgen nicht vom BGH durchdacht worden, denn die Denkweise gilt ja dann nicht nur für Youtube.
      Beispiel: Fotograf XY stellt ein Werk online, ich "frame" es - kein Anspruch mehr des Fotografen?

      Ein Fass ohne Bode, der BGH hat hier die bisherige Rechtssprechung in Frage gestellt.

      Bottom line:
      Digitale Plattformen sind die "Bücher des neuen Jahrtausends" - es ändert aber nicht daran, wem ich Verwertungsrechte einräume und wem nicht, dieses Prinzip darf nicht "erschüttert" werden, was es nun aber wurde.

      Als Einzeiler heisst das Urteil:
      Sobald ein Werk irgendwo rechtmässig online gestellt wurde, darf jeder das Werk im Zuge des Framing "verbreiten", ohne über die entsprechenden Rechte verfügen zu müssen. Also quasi ein "vererbtes Auswertungs-/Verwertungsrecht".


      Das hat der BGH wohl so kaum beabsichtigt....
      Gruß, Richard
      eisammen.de
    • Hmmm, so ähnlich hatte ich mir fast schon gedacht.

      Das ggf. perfide daran ist, dass man das nicht so ohne weiteres prüfen kann, wer wo die eigenen Sachen verlinkt oder sogar kopiert hat. Auf der eigenen Web-Page mag das nocht realisierbar sein, indem man die URL abfischt, von der eine Anfrage kommt. In Foren oder Social-Boards kann man das nicht selbst einrichten.

      "Drum prüfe, wer was online posted ... "

      Gruss

      Juergen
      Theorie ist, wenn einer alles weiss, aber nichts funktioniert. Praxis ist, wenn alles funktioniert, und keiner weiss warum.
    • Richard schrieb:

      Ich räume Youtube das zeitlich und räumlich begrenzte Verwertungsrecht ein, keinem anderen.


      Das ist so nicht ganz richtig, siehe Auszug aus den Nutzungsbedingungen:
      10. Rechte, die Sie einräumen

      10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie

      YouTube eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
      jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.
      Hervorhebungen durch mich.

      Das heißt mit dem Hochladen bei YT und dem "veöffentlichen" geht eine umfangreiche Nutzungsrechtvergabe einher. Und die erlaubt auch das "Framing" (= in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang = Verwendung des Youtube-Players).
      Gruß, Michael
    • goemichel schrieb:

      Und die erlaubt auch das "Framing"

      Zum einen:Ich sehe gerade, ich hatte "begrenztes Nutzungsrecht" geschrieben, was natürlich "Unbegrenztes" heissen sollte.


      Zu Deinem Posting:
      Die Bedingungen kannte ich gar nicht, in der Tat räumt somit der Uploader jedem anderen Nutzer eine Unterlizensierung ein.

      Die Frage ist, ob sich die YT-Nutzungsrechte/Bedingungen entfalten können, da sie mehrere Widersprüche enthalten:

      Dem voran steht die Frage, ob die Nutzungsrechte überhaupt wirksam vereinbart werden:
      2. Annahme der Bestimmungen
      2.1 Um die Services zu nutzen, müssen Sie zuerst den Bestimmungen zustimmen. Sie dürfen die Dienste nicht nutzen, sofern Sie die Bestimmungen nicht annehmen.

      2.2 Sie können die Bestimmungen einfach durch die Nutzung der Dienste annehmen.

      Ich muss also erst Zustimmen, BEVOR ich nutze - stimme aber implizit zu, INDEM ich nutze? :kratz:
      Damit wäre garantiert und manifestiert, dass ich die Nutzungsbedingungen nicht Lesen muss, um zu Nutzen - womit sich eine Frage stellt (kann bestimmt jemand beantworten):
      Werden VOR jedem Upload die Nutzungsbedingungen eingeblendet und muss ich diese mit Haken-Setzung akzeptieren?


      Dann hier:

      4.3 Sie sollten die Bestimmungen regelmäßig auf Änderungen hin überprüfen.

      Unzulässig, brauchen wir nicht drüber sprechen.


      3. Sprache der Bestimmungen
      3.1 Soweit YouTube Ihnen eine Übersetzung der Englischen Sprachfassung der Bestimmungen zur Verfügung stellt, erfolgt dies lediglich für Ihren Komfort. Maßgeblich für Ihr Verhältnis zu YouTube soll stets die Englische Sprachfassung sein.

      Unzulässig. AGB müssen in der Landessprache "klar und verständlich" (beachte: Verständlich) verfasst werden, insofern sich die Seite erkennbar an dieses Land richtet. Da Youtube eine .de Domain hat und die Webseite selber in Deutsch ist, müssen die AGB auch in Deutsch sein.
      Gut, sind sie ja hier....

      Nur ist 3.1 immer noch unwirksam, neben anderen Punkten der Nutzungsbedingungen.

      Im übrigen enthalten die YT-Bestimmungen keine Salvatorische Klausel, womit u.U. §139 BGB greift:
      Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

      Natürlich hätte der Nutzer auch zugestimmt, wenn 3.1 nicht existieren würde.

      Bei 2.1 und 2.2 ist allerdings ein erheblicher Mangel gegenwärtig, wenn nicht vor dem Upload eine "Ich habe die Nutzungsbedingungen gelesen und akzeptiere diese" Haken gesetzt werden muss -> Die Frage ist also elementar.




      Koenich schrieb:

      Hi,

      nur mal so zum Verständnis:

      Die Rules sagen, dass Bilder und Videos grundsätzlich bei Beisammen.de gehostet werden sollen, andererseits gibt es hier doch auch einen "Lohnenswerte Youtube Videos" Thread.

      :kratz:

      Oder ist mit "einbetten von Videos" was anderes gemeint?

      "Einbetten" ist Framing und Youtube Videos sind eine Ausnahme von der "nur hier hosten"-Regel.
      Der Grund war damals u.a. der benötigte Speicherplatz über die Jahre, aber auch die Bedenken bezgl. des Urheberrechtes, daher wird auch hier "geframed".


      Bisher habe ich auch nicht "in der Tiefe" über die damit verbundenen Fragen der Verwertung nachgedacht, der BGH Spruch hat dieses nun bewirkt.
      Ändern tut sich hier aber nichts, zumal der BGH die von uns über Jahre betriebene Vorgehensweise bestätigt hat.
      Gruß, Richard
      eisammen.de
    • Muss man (ich) bei YT eigentlich einen Account haben, so dass die AGBs überhaupt erst wirksam sind?

      Oder geht das mit dem Framing auch fuer den gelegentlichen Vorbeisurfer, der keinen Account hat, und damit auch die AGBs nicht gesehen, geschweige denn abgeklickt hat?

      Gruss

      Juergen
      Theorie ist, wenn einer alles weiss, aber nichts funktioniert. Praxis ist, wenn alles funktioniert, und keiner weiss warum.
    • Das ist ja genau der Punkt 2.1/2.2 den ich ansprach:
      In der Tat kann ich ohne Account und als "Vorbeisurfer" den Embedd-Code für ein Video abrufen und in meiner Webseite einbinden.

      Youtube versucht das über die Formulierung "2.2 Sie können die Bestimmungen einfach durch die Nutzung der Dienste annehmen." zu covern.

      Klinke:
      Die Formulierung sagt "kann", nicht "muss. Ich MUSS also nicht die Bedingungen annehmen, indem ich die Seiten nutze.

      Darüber hinaus sind sich deutsche Gerichte zweifelsfrei einig, dass AGB ohne ausdrückliche "Hakensetzung" regelmäßig als nicht vereinbart gelten.

      Die Frage ist, was passiert, wenn ich als "Embedder" die Nutzungsbedingungen nicht akzeptiert habe/möchte?
      Man müsste darüber nachdenken, ob es mir in dem Fall auch am "Unterrecht" zur Verwertung fehlt und mein Framing damit nicht legitimiert stattfindet - oder ob das "implizit" durch den BGH abgenickt wurde - mit oder ohne AGB-Klick.
      Gruß, Richard
      eisammen.de
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